Instanzenzug: Az: I-14 U 162/20vorgehend LG Mönchengladbach Az: 2 O 46/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse von (XI ZR 310/22, BKR 2024, 299), vom (XI ZR 288/21, BKR 2024, 445) und vom (XI ZR 91/23, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.
Ellenberger
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg
Sturm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:280524BXIZR665.20.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-68075