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FG Köln 14.03.2024 7 V 10/24, Kommentierte Nachricht BBK 12/2024 S. 536

Einkommensteuer | Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für Photovoltaikanlage

Ein im Jahr 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildeter Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG rückgängig zu machen, weil der Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage rückwirkend zum nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei gestellt worden ist. Aufgrund der Steuerbefreiung kann ab 2022 keine Hinzurechnung des IAB nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG mehr erfolgen.

Der [i]Bildung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2021Steuerpflichtige bildete im Streitjahr 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 11 kW (peak). Das Finanzamt erkannte den IAB im Bescheid vom an, änderte den Bescheid aber am nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG, nachdem die rückwirkende Steuerfreiheit durch § 3 Nr. 72 EStG eingeführt worden war.

[i]Rückwirkende Einführung einer SteuerfreiheitDas Finanzgericht gab dem Finanzamt in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehu...