Gesetze: GewStG § 9 Nr. 7KStG 1977 § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 Nr. 2
Zu den Beteiligungsvoraussetzungen bei der Kürzung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 7 GewStG
Leitsatz
1. Die Kürzung gemäß § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG ist nicht zu gewähren, wenn die hiernach erforderliche Mindestbeteiligungsquote an der Enkelgesellschaft von einem Viertel (seit 1984: einem Zehntel) nur durch Zusammenrechnung einer unmittelbaren Beteiligung der Muttergesellschaft an der betreffenden Gesellschaft (§ 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG) und einer mittelbaren Beteiligung an dieser Gesellschaft über eine zwischengeschaltete Tochtergesellschaft (§ 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG) erreicht wird. Die Mindestbeteiligung muß allein über die Tochtergesellschaft bestehen.
2. Die Tochtergesellschaft muß ununterbrochen seit Beginn des Erhebungszeitraums an der Enkelgesellschaft beteiligt sein. Auf weitere zeitliche Beteiligungsvoraussetzungen kommt es nicht an, insbesondere nicht auf die (zwölfmonatige) Mindestbeteiligungsdauer gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 KStG 1977. Diese Regelungen sind gemäß § 9 Nr. 7 Satz 3 GewStG nur entsprechend anzuwenden und deshalb einschränkend zu verstehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 434 BFH/NV 1997 S. 269 Nr. -1 TAAAA-95875
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