Formwahrende und fristwahrende Einreichung der Klage; Elektronische
Einreichungspflicht
Leitsatz
§ 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften aus §§ 52a, 52d FGO, so dass ein zur elektronischen
Einreichung verpflichteter Steuerberater die Klage nicht fristwahrend in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO beim Finanzamt
anbringen kann.
§ 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften der §§ 52a, 52d FGO (Fortsetzung von , juris; , juris; , juris). Dies gilt nicht nur für in elektronischer
Form angebrachte Klageschriften, sondern schließt für den zur elektronischen Einreichung verpflichteten Steuerberater auch
die Anbringung in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO aus. Der Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 FGO beschränkt sich für Steuerberater
damit auf die Einreichung über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an das für diese Zwecke jedenfalls
konkludent eröffnete besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamtes. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist
wegen eines Irrtums über die Möglichkeit der schriftlichen Einreichung beim beklagten Finanzamt kommt nicht in Betracht. Es
handelt sich nicht um eine nicht vorhersehbare Vorschärfung der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 50 TAAAJ-67997
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