Grunderwerbsteuer bei Verwerfung eines Kaufangebots durch den Berechtigten zum Nutzen eigener wirtschaftlicher Interessen oder durch Ausübung des Benennungsrechts zum Nutzen wirtschaftlicher Interessen Dritter
Leitsatz
1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 bzw. 7 GrEStG 1983 ist erfüllt, wenn der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen (unmittelbar) eigener wirtschaftlicher Interessen oder wirtschaftlicher Interessen Dritter verwertet, denen gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. Dies gilt auch für sog. ,,Oder''-Angebote.
2. Handelt der nach außen Benennungsberechtigte im Innenverhältnis als Treuhänder für einen Dritten, der weder Veräußerer noch präsumtiver Erwerber des Grundstücks ist, so ist es zur Tatbestandserfüllung ausreichend, wenn einer von beiden einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt.
3. Hat der Benennungsberechtigte vertraglich die uneingeschränkte Möglichkeit, das Grundstück zu seinem Vorteil weiterzugeben, so indiziert dies grundsätzlich ein Handeln in Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen. Diese Indizwirkung entfällt nur dann, wenn der Benennungsberechtigte - bzw. der hinter ihm stehende Treugeber - ausschließlich im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des präsumtiven Erwerbers tätig geworden ist. Für das Vorliegen dieses Sachverhalts trägt der Benennungsberechtigte ggf. die Feststellungslast.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 411 BFH/NV 1997 S. 320 Nr. -1 KAAAA-95865
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