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OLG Karlsruhe 16.02.2024 4 U 140/23, NWB 22/2024 S. 1501

Vertragsrecht | Beginn der Verjährung von Forderungen

Haben die Parteien die Fälligkeit einer Forderung an die Erteilung einer Rechnung geknüpft, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahrs zu laufen, in dem die Rechnung zugeht. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger erst nach Ablauf einer vereinbarten Abrechnungsfrist abrechnet. Maßgeblich für den Eintritt der Fälligkeit ist in derartigen Fällen grds. die Erteilung einer Rechnung über die konkret betroffene Forderung.

Anmerkung:

Die Parteien streiten um die Verjährung und Verwirkung eines Anspruchs des Stromlieferanten auf Erstattung der EEG-Stromumlage für aus der Schweiz bezogenen Strom i. H. von insgesamt 755.840,69 € nebst Zinsen. Das Gericht verneint nicht nur den Eintritt der Forderungsverjährung, sondern auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verwirkung, weil der Stromlie...