NWB Nr. 22 vom Seite 1489

Jahressteuergesetz 2024 auf dem Weg

Univ.-Prof. Dr. Frank Hechtner | Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Referentenentwurf veröffentlicht

Nach den Darstellungen des Erzbistums Paderborn wurden zu Pfingsten die Jünger vom Heiligen Geist erfüllt und besaßen fortan die Fähigkeit, in allen Sprachen der Welt zu sprechen. Unklar ist, ob das BMF eine ähnliche Intention verfolgte, als es kurz vor Beginn der Pfingstfeiertage den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 am Freitag, , veröffentlichte. Jedenfalls konnte sich so das Wissen eher in aller Ruhe über die Pfingsttage verbreiten. Der Entwurf umfasst 243 Seiten und enthält in klassischer Manier den fachlich gebotenen Gesetzgebungsbedarf u. a. infolge des EU-Rechts, der EuGH-Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH. Insgesamt dürften die angedachten Änderungen damit eher unpolitisch sein. Bei genauer Betrachtung fällt dann auch auf, dass hier ein klassisches Jahressteuergesetz auf dem Tisch liegt, welches wohl bewusst nicht mit politisch angedachten steuerlichen Änderungen angereicht ist. Nach derzeitiger Planung soll der Entwurf am 5. oder 12.6. in das Kabinett eingebracht werden. Der parlamentarische Abschluss ist damit erst nach der parlamentarischen Sommerpause vorgesehen.

Wie unpolitisch der Entwurf ist, lässt sich in der Regel an den fiskalischen Aufkommenswirkungen bemessen. Diese liegen bei 10 Mio. € pro Kassenjahr. Damit dürfte der Entwurf derzeit als fiskalisch unbedeutend eingestuft werden. Wesentliche inhaltliche Änderungen des Entwurfs sind diverse Einzelmaßnahmen. So soll die Freigrenze der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) einheitlich ab dem geregelt werden. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert wird im Sinne des nunmehr in § 6 Abs. 5 EStG erlaubt. In § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E wird fortan die Möglichkeit geschaffen, die Lohnsteuer für ein Mobilitätsbudget mit einem Wert bis zu 2.400 € pauschal mit 25 % zu besteuern. Das Mobilitätsbudget bezieht sich hierbei auf die Nutzung von Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel. Der bisherige § 32c EStG als Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft soll um die Jahre 2023 bis 2028 erweitert werden. Die Schwellen für die Besteuerung der Kleinunternehmer nach § 19 UStG sollen auf 25.000 € und 100.000 € ab dem erhöht werden.

Insgesamt stellt sich damit die Frage, wie es mit den politischen Änderungswünschen im Bereich der Steuerpolitik weitergeht. Zu nennen sind hier z. B. die Abschaffung der Lohnsteuerklassenkombination III/V. Auch ist noch immer offen, wann die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags für 2024 kommt. Offenbar will man dies als Paket verbinden, ggf. angereichert um weitere Entlastungsmaßnahmen für die Wirtschaft. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aktuell fast jedes größere Gesetzesvorhaben als politisches Druckmittel verwendet wird. Es ist daher auch nicht unwahrscheinlich, dass angesichts der anstehenden Wahlen weitere Paketlösungen auf den Tisch kommen, die jedenfalls weniger steuerpolitisch bedingt sind.

Frank Hechtner

Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 1489
CAAAJ-67728