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Umfang der Einziehung bei Gehilfen eines Umsatzsteuerkarussells
Der BGH hatte über ein Umsatzsteuerbetrugssystem mit Platin- bzw. Goldmünzen zu entscheiden, dabei ging es darum, ob derjenige, der lediglich auf Geheiß der Betreiber des Hinterziehungssystems das Edelmetall an Abnehmer transportiert, in Höhe des Wertes der Ware der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB unterfällt, was in Anbetracht des Umfangs solcher Karusselle zur Existenzvernichtung führen würde.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Derjenige, der lediglich Ware in einem Umsatzsteuerkarussell transportiert, die die Hinterziehung in Höhe von unberechtigten Vorsteuerabzügen ermöglicht, unterliegt nicht nach § 73 Abs. 1 Alt. 1 i. V. mit § 73c StGB in Höhe des Wertes der Ware der Einziehung, wenn der Transport sich im Vorbereitungsstadium der Steuerhinterziehung bewegt, weil die Umsatzsteuervoranmeldungen mit der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer erst zeitlich nach dieser Handlung abgegeben werden.
Denn der Vermögensvorteil, der gem. § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB abgeschöpft werden soll, muss der Tathandlung zeitlich nachfolgen, was voraussetzt, dass zumindest bei Erlangung des Vermögensvorteils das Versuchsstadium erreicht wurde; allein dass die Vorbereitungsphase erreicht wurde, genügt nicht.
Auch stellen die lediglich zwecks Transports überlassenen Waren keinen ...