Zur Auslegung einer Verfügung, mit der die Vollziehung ,,bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens'' ausgesetzt wurde
Leitsatz
Bei der Auslegung eines mehrdeutigen Verwaltungsakts ist in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Zweifel das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Zuganges der behördlichen Verfügung abzustellen; ohne Bedeutung ist es daher, ob ein anderes Auslegungsergebnis zu einem späteren Zeitpunkt zu einem für den Erklärungsempfänger günstigeren Ergebnis führen könnte, mit dem er im Zeitpunkt des Zuganges des Verwaltungsaktes nicht ernsthaft rechnen konnte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 339 BFH/NV 1997 S. 247 Nr. -1 FAAAA-95832
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