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Kaufvertrag | Wirkungen einer Schwarzgeldabrede
Wird der Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart (sog. Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag i. d. R. nicht nichtig. Anders liegt es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist.
An dieser Rechtsprechung hält der V. Zivilsenat auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlich ergangener Entscheidungen des VII. Zivilsenats zu Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fest. Diese zum Werkvertragsrecht ergangenen Entscheidungen seien auf Schwarzgeldabreden bei Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar, so der V. Zivilsenat.