Auswirkungen des CSRD-UmsG auf die WP-Branche
Liebe Leserinnen und Leser,
langsam wird es ernst mit der CSRD-Umsetzung. Der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen weitet sich deutlich aus und damit einher geht eine zumindest für Wirtschaftsprüfer vordergründig erfreuliche Entwicklung: Denn der deutsche Gesetzgeber macht nicht von seinem Wahlrecht Gebrauch, Nicht-WP für die Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung zuzulassen. Vielmehr kodifiziert er eine neue Vorbehaltsaufgabe und damit eine Marktausdehnung. Hierfür gibt es sicherlich auch gute Gründe, allerdings mindestens genauso viele Gründe sprechen dagegen. Denn so sehr sich die Mandanten eine Rundumbetreuung aus „einer Hand“ wünschen: Die prüferischen Herausforderungen sind erheblich, unterscheidet sich der Prüfungsstoff doch von den tradierten Anforderungen dramatisch. Wie gerade WP-Gesellschaften ein Know-how für eine hinreichend sinnvolle Prüfungssicherheit aufbauen sollen, erschließt sich nicht eben intuitiv. Realistisch erscheint, dass die im bisherigen Entwurf außen vor gelassenen Prüfungsdienstleister für Nachhaltigkeit letztlich über die Bande ins Spiel kommen könnten, indem sie die WP bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen. Voraussetzung ist wiederum, dass diese Dienstleister ihrerseits hinreichend Know-how und Kapazität aufbauen – so sie denn genügend konkrete Marktchancen sehen. Und das alles vor dem Hintergrund eines fast schon zur Binsenweisheit gewordenen Fachkräftemangels, nicht nur für Wirtschafts-, sondern auch für Naturwissenschaftler. WP/StB Prof. Dr. Christian Hanke stellt in dieser Ausgabe vor, welche Neuerungen das geplante CSRD-Umsetzungsgesetz für die Branche bereithalten soll. Deutlich wird durch seine Ausführungen, vor welcher Herkulesaufgabe WP stehen.
Die Zahl ist beeindruckend: Allein für Berlin wird der Investitionsbedarf für die notwendige Klimaneutralität des Gebäudesektors auf über 40 Mrd. € geschätzt. Woher das Geld kommt? Keiner weiß nichts Genaues. Bilanzierungspflichtige Unternehmen mit Wohnungsbeständen investieren gleichwohl vielfach – und oft seit vielen Jahren – in ihre Bestände und stehen in der Rechnungslegung dann vor der Frage, ob die Investments aktiviert oder in den Aufwand gebucht werden müssen oder können. Die klassische Frage, ob dann Erhaltungsaufwand vorliegt, bestimmte sich bisher auf der Grundlage der Finanzrechtsprechung, die einen Standardsprung in drei wesentliche Gebäudekategorien verlangte. Das IDW hat nun in einem Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung postuliert, dass bereits eine „wesentliche Verbesserung“ vorliegen soll, wenn sich der Endenergieverbrauch oder der Endenergiebedarf durch eine energetische Sanierung um 30 % absenkt oder sich die Energieeffizienzklasse um zwei Stufen verbessert. WP/StB Horst Haasmann und Sebastian Drießen zeigen in ihrem Beitrag , welche Folgen sich für den Abschlussprüfer daraus ergeben, wenn ein Energieausweis für ein Gebäude, aus dem die Daten ablesbar sind, über die Frage der Aktivierung entscheidet. Denn diese Dokumente und ihr Aussagegehalt genießen nicht immer höchstes Vertrauen, kann man sie doch für wenige Euro im Internet erwerben.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
WP Praxis 6/2024 Seite 149
GAAAJ-67381