BGH Beschluss v. - 4 StR 506/23

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 8 KLs 5221 Js 13029/22

Gründe

I.

1Dem Angeklagten war nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf seinen – zulässigen – Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Nach dem durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag des Verteidigers ist die Versäumung der Frist auf dessen dem Angeklagten nicht zuzurechnendes Verschulden zurückzuführen (§ 44 Satz 1 StPO).

II.

2Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwanzig Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

31. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil insoweit in sämtlichen Fällen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Gemäß § 78b Abs. 1 StGB i.d.F. vom , die ab dem galt, wurde das Ruhen der Verjährung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Opfers auch für die Strafbarkeit nach § 174 StGB eingeführt. Die Dauer des Ruhens der Verjährungsfrist wurde mit Wirkung vom (§ 78b StGB i.d.F. vom ) auf die Vollendung des 21. Lebensjahres und mit Wirkung vom (§ 78b StGB i.d.F. vom ) auf die Vollendung des 30. Lebensjahres verlängert. Die Neufassungen finden auch für vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten Anwendung, sofern deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist (vgl. , juris Rn. 15 mwN).

Die Taten sind nicht ausschließbar am (Taten 1-4, 6 und 8-24 der Urteilsgründe), am (Tat 5) bzw. am (Tat 7) begangen worden, Verjährung wäre somit mit Ablauf des , des bzw. des eingetreten. Bei Inkrafttreten des § 78b Abs. 1 StGB in der ab geltenden Fassung mit der Folge des Ruhens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers (hier: ) waren sie demnach noch nicht verjährt. Die ab dem laufende (vgl. Senat, Beschluss vom – 4 StR 642/07) 5-jährige Verjährungsfrist endete aber vor dem , an dem die Neufassung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Kraft trat, mit der das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers verlängert wurde.“

4Dem schließt sich der Senat an und ändert in der Folge den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bei rechtsfehlerfreier Würdigung niedriger ausgefallen wären, zumal auch verjährte Delikte strafschärfend gewertet werden dürfen (vgl. Rn. 4).

52. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

63. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 und 7 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen teilweise zu entlasten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260324B4STR506.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-67182