BGH Beschluss v. - XI ZA 1/24

Instanzenzug: Az: 27 W 1/24vorgehend Az: 38 O 167/23

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gegen den mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft nur gegen ein Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, oder gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§§ 544, 543, 542 Abs. 1, § 522 Abs. 3 ZPO). Der erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom - I ZA 7/14, juris Rn. 2, vom - IX ZA 14/15, juris und vom - XI ZB 1/20, juris Rn. 2 mwN) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, vom - IX ZB 59/21, juris Rn. 1, vom - VII ZA 4/23, juris und vom - VIII ZA 17/23, jeweils mwN). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).
Ellenberger     
      
Grüneberg     
      
Matthias
      
Derstadt     
      
Schild von Spannenberg     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:150424BXIZA1.24.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-67177