BGH Beschluss v. - 4 StR 479/23

Instanzenzug: Az: 22 KLs 7/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung von drei Beweisanträgen durch die Strafkammer wendet, sind jedenfalls unbegründet. Ausweislich der mitgeteilten Ablehnungsbeschlüsse hat das Landgericht die Beweisanträge rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen, § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO. Die unter Beweis gestellten Indiztatsachen hat es dabei in das bisherige Beweisergebnis so eingestellt, als seien sie erwiesen. Zudem hat die Strafkammer jeweils mit konkreten Erwägungen begründet, warum es aus der behaupteten Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will (zum Maßstab vgl. , NStZ 2019, 294, 295; Beschluss vom ‒ 5 StR 389/18, NStZ 2019, 232, 233; Beschluss vom – 2 StR 448/13, NStZ-RR 2014, 252, 253).
Quentin     
      
Maatsch     
      
Scheuß
      
Momsen-Pflanz     
      
Marks     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090424B4STR479.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-67176