BGH Beschluss v. - 4 StR 456/23

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 51 KLs 17/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes in zwei Fällen sowie vorsätzlichen „unerlaubten“ Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Gegen das Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten binnen Wochenfrist Revision eingelegt. Mit Beschluss vom hat das Landgericht das Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil es nicht begründet worden war. Mit Schriftsatz vom hat der Verteidiger beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Im weiteren Verfahren ist die erneute Zustellung des Urteils veranlasst worden, nachdem das Hauptverhandlungsprotokoll am fertiggestellt worden war. Der Verteidiger hat daraufhin das Rechtsmittel (erneut) mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

21. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom umzudeuten (vgl. Rn. 3; Beschluss vom – 5 StR 90/21 Rn. 2). Dieser Rechtsbehelf ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und fristgerecht eingelegt. Unschädlich ist insoweit, dass der Antrag vor Zustellung des Verwerfungsbeschlusses gestellt worden ist, denn statthaft ist er bereits ab Erlass der Entscheidung (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner, 66. Auflage, § 346 Rn. 8; Franke in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 346 Rn. 25; vgl. auch BGHSt 25, 187 [Einspruch]). Er hat auch in der Sache Erfolg, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden war. Mangels wirksamer Zustellung des Urteils vor Fertigstellung des Protokolls (§ 273 Abs. 4 StPO) hatte die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht zu laufen begonnen (vgl. Rn. 6).

32. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4Die Einziehungsentscheidung bedarf der Änderung dahin, dass der Angeklagte bei der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet, denn nach den Feststellungen hatten auch seine an den Tatorten jeweils anwesenden Mittäter faktische Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt (vgl. Rn. 2; Urteil vom – 5 StR 645/17 Rn. 7, 11). Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Einziehungsausspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen (vgl. Rn. 7).

53. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120324B4STR456.23.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-67174