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Neue Buchführungsgrenzen nach § 141 AO ab 2024
Anwendungsregelung beachten!
[i]Hörster, NWB 18/2024 S. 1232Bereits in NWB 17/2024 S. 1158 und NWB 18/2024 S. 1232 wurde über die gesetzlichen Neuregelungen aufgrund des Wachstumschancengesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 108) berichtet. Mit dem nachfolgenden Beitrag wird im Speziellen auf die neuen Buchführungsgrenzen nach § 141 AO ab 2024 sowie deren Anwendungsregelung hingewiesen.
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I. Ausgangslage
[i]Bergan, NWB 42/2015 S. 3085Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz v. (BGBl 2015 I S. 1400) hatte der Steuergesetzgeber die für die Buchführungspflicht maßgebliche Gewinngrenze von 50.000 € auf 60.000 € und die Umsatzgrenze von 500.000 € auf 600.000 € erhöht. Diese Erhöhung galt für Gewinne bzw. Umsätze von Wirtschafts-/Kalenderjahren, die nach dem beginnen (vgl. Art. 97 § 19 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 8 Satz 1 EGAO a. F.; zur Übergangsregelung vgl. Art. 97 § 19 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 EGAO a. F.; sowie Bergan, NWB 42/2015 S. 3085).
II. Anhebung der Buchführungsgrenzen nach § 141 AO ab 2024
1. Allgemeines
[i]Neue SchwellenwerteMit dem Wachstumschancengesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 108) hat der Steuergesetzgeber die für die Buchführungspflicht maßgeblichen Grenzen erneut erhöht. Er begründet dies damit, kleinere Unternehmen von unnötiger Bürokratie z...