Keine Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz, der land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, auch wenn dieser Nutzung gegenüber dem steuerbegünstigten Zweck (Naturschutz) eine untergeordnete Rolle zukommt
Leitsatz
1. Jede tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung des für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 GrStG) benutzten Grundbesitzes - mit Ausnahme des in § 6 Nrn. 1 bis 3 GrStG genannten Grundbesitzes - schließt nach § 6 GrStG eine Grundsteuerbefreiung aus. Dies gilt auch dann, wenn dieser Nutzung gegenüber der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke (z. B. dem Naturschutz) eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
2. Wirkt sich der angefochtene Einheitswert des Grundbesitzes ausschließlich auf die Grundsteuer aus, bemißt sich der Streitwert nach dem Sechsfachen der jährlichen Grundsteuer (Änderung der Rechtsprechung in BFHE 56, 736, BStBl III 1952, 283; BFHE 75, 250, BStBl III 1962, 358; BFHE 84, 262, BStBl III 1966, 95).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 228 BFH/NV 1997 S. 188 Nr. -1 AAAAA-95783
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