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USt direkt digital Nr. 10 vom Seite 7

Verspätet angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung und zeitliche Zuordnung i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

Philip Nürnberg

Mit dem vorliegenden Urteil () hatte das FG Köln sich mit einer Fragestellung im Spannungsfeld zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG i. V. mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG und der Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG auseinanderzusetzen. Dabei stand insbesondere der damit verbundene Betriebsausgabenabzug im Streit, zu welchem das FG Köln dezidiert Stellung nahm. Die Entscheidung ist auch dadurch relevant, dass die Revision zuzulassen war, da die streiterhebliche Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer Umsatzsteuervorauszahlung bei verspäteter Anmeldung durch die Rechtsprechung des BFH noch nicht geklärt ist. Eine entsprechende Revision ist jedoch mangels Verfolgung dieser nicht anhängig.

I. Leitsätze

  1. Eine am 10.1. des Folgejahres angemeldete und später (hier: am 16.1.) eingezogene Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des Vorjahres ist (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG) im Folgejahr als Betriebsausgabe abzuziehen. Aufgrund der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November bereits am 10.12. erfolgt keine Vorverlegung des Abflusses der Zahlung in das Vorjahr gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 2 EStG.

  2. Den Vorteil der Zahlungsfiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO können ...