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StuB Nr. 10 vom Seite 389

Keine Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen

Anmerkungen zum

RA Lukas Beck und WP/RA/StB Niels Doege

Im Rahmen der Übertragung von Unternehmen mit einem hohen Bestand an Finanzmitteln besteht regelmäßig das Risiko, dass diese den sog. 90 %-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht bestehen. In diesem Fall werden die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen vollständig nicht gewährt. Mit Urteil vom sorgt der BFH diesbezüglich für Erleichterungen. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, im Rahmen des 90 %-Einstiegstests die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug gebracht werden können.

Kernaussagen
  • § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist einschränkend auszulegen.

  • Bei der Übertragung von begünstigungsfähigem Vermögen, das nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dient, kann im Rahmen des 90 %-Einstiegstests eine Verrechnung der Finanzmittel mit den betrieblichen Schulden erfolgen.

  • Für die Praxis schafft die Rechtsprechung große Erleichterung bei der Nachfolgeplanung und vermeidet betriebswirtschaftlich unnötige und teils kostenintensive Gestaltungen.

I. Einführung

[i]Saecker, Betriebliche Erbschaftsteuer: BFH korrigiert Anwendung des 90 %-Einstiegstests, NWB 5/2024 S. 326, NWB OAAAJ-57722 Mit dem in § 13b Abs. 2 ErbStG geregelten Verwaltungsvermögenstest, auch „90 %-Einstiegstest“ genannt, verfolgt der Gesetzgeber das grds. legitime Ziel, begünstigungsfähiges betriebliches Vermögen, das jedoch zu einem großen Teil aus unproduktivem Verwaltungsvermögen besteht, von den erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen des § 13a ErbStG auszunehmen.