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BBK Nr. 10 vom Seite 464

Taxi- und Mietwagenunternehmen: Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Neues BMF-Schreiben gibt klare Vorgaben

Tobias Teutemacher

Die [i]BMF, Schreiben v. 11.3.2024 - IV D 2 - S 0316-a/21/10006 :008, BStBl 2024 I S. 367 NWB JAAAJ-63631 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vom wurde durch Art. 2 des Gesetzes vom geändert. Danach gehören EU-Taxameter und Wegstreckenzähler seit dem zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen (eAS) i. S. des § 146a Abs. 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 2 KassenSichV (in der seit dem gültigen Fassung). Gleichzeitig wurden im neuen AEAO zu § 146a vom die Begrifflichkeiten definiert und erläutert.

Nunmehr wird von Seiten der Finanzverwaltung klargestellt, welche Mindestaufzeichnungspflichten Taxi- und Mietwagenunternehmen erfüllen müssen.

I. Einführung

1. Taxameter und Wegstreckenzähler sind eAS

[i]Aktualisiertes BMF-Schreiben zu den GoBDAufzeichnungen von Taxametern und Wegstreckenzählern stellen digitale Grundaufzeichnungen (digitale Unterlagen) dar. Somit handelt es sich um elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS), denn damit werden elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt. Gleichzeitig handelt es sich um Datenverarbeitungssysteme, die die Anforderungen der GoBD erfüllen müssen. Durch [i]Einzelaufzeichnungspflicht in AOdas Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde die gesetzliche Einzelaufzeichnungspflicht im Gesetz (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO) normiert. Diese gilt nicht nur für die über die Taxameter S. 465und Wegstreckenzähler aufgezeichneten Fahrten, sondern auch für Fahrten wie z. B. Rechnungs- und Krankenfahrten, die nicht über das Taxameter aufgezeichnet werden.

[i]Weitere steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften Neben den AO-rechtlichen sind weitere steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften zu beachten:

Beispiele:

[i]Weitere außersteuerliche Aufzeichnungs- und AufbewahrungspflichtenDarüber hinaus gelten weitere außersteuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die von den Unternehmen zu beachten sind, z. B. Aufzeichnungen des Arbeitgebers über geleistete Arbeitszeiten der Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 MiLoG i. V. mit § 2a ArbZG.

2. Datenzugriff

Die Finanzverwaltung hat sowohl im Rahmen von Außenprüfungen (§ 147 Abs. 6 i. V. mit §§ 193 ff. AO) als auch bei Nachschauen (§ 146b Abs. 2 AO, § 27b Abs. 2 UStG, §§ 42f, 42g EStG) das Recht, auf diese elektronischen Daten der Taxameter und Wegstreckenzähler zuzugreifen.