BGH Beschluss v. - I ZB 8/24

Instanzenzug: Az: I ZB 8/24vorgehend Az: 1 W 372/23vorgehend LG Gera Az: 5 T 257/23

Gründe

1I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom .

2II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet (vgl. , juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

3Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (, juris Rn. 3 mwN).

4Der Kostenansatz vom trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen.

5III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Pohl

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240424BIZB8.24.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-66723