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Abgrenzung von Schadensersatz und Leistungsvergütung
Echter und unechter Schadensersatz
Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen echtem Schadensersatz, der mangels Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer unterliegt und unechtem Schadensersatz, bei dem die Gegenleistung ein Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellt. Es kommt nicht darauf an, wie die Beteiligten das Geschäft bezeichnen, maßgebend ist ausschließlich, ob eine Leistung und eine Gegenleistung im Leistungsaustausch erbracht werden. Eine Fehlbeurteilung und -fakturierung kann beim (vermeintlich) Leistenden zur Steuernacherhebung oder zur Rechtsfolge des § 14c Abs. 2 UStG bzw. korrespondierend beim Leistungsempfänger zur Vorsteuerversagung und damit zu verzinstem Steuerkorrekturaufwand führen.
I. Ausgangssituation und Begriffsbestimmung
Obwohl sich die Abgrenzung allein anhand der Tatbestandsmerkmale des Leistungsaustausches vollzieht, werden zur Abgrenzung des nicht steuerbaren Schadensersatzes vom steuerbaren Leistungsaustausch die Begriffe „echter“ und „unechter“ Schadensersatz verwendet.
Die Bezeichnung der Zahlung als Entschädigung oder Schadensersatz ist für die Abgrenzung unerheblich ( „Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia“, ECLI:EU:C:2018:942;