BGH Beschluss v. - I ZB 21/24

Instanzenzug: LG Görlitz Az: 2a T 20/24vorgehend AG Zittau Az: 31 M 1696/23

Tenor

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (, juris Rn. 2 mwN).
Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch     
      
Löffler     
      
Schwonke
      
Odörfer     
      
Wille     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170424BIZB21.24.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-66534