BGH Beschluss v. - 4 StR 425/23

Instanzenzug: LG Siegen Az: 21 KLs 23/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom wird mit der Maßgabe verworfen, dass von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Übrigen abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Adhäsionsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ergänzen. Das Landgericht hat die Adhäsionsanträge nicht vollständig ausgeschöpft, indem es über den auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag des Adhäsionsklägers lediglich durch Grundurteil und über sein Feststellungsbegehren (über das Herrühren des Zahlungsanspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung) überhaupt nicht entschieden hat. Es war daher auszusprechen, dass bezüglich des weiter gehenden Adhäsionsbegehrens gemäß § 406 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. mwN); eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. Rn. 5 mwN). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin     
      
Maatsch     
      
Scheuß
      
Momsen-Pflanz     
      
Marks     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240424B4STR425.23.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-66532