Steuerlehre für Steuerfachangestellte
26. Aufl. 2024
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LernfeldLernfeld 11: Verwaltungsakte prüfen, Rechtsbehelfe und Anträge vorbereiten
11. Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter (ohne gesonderte Feststellungen)
1.11.1 Einkommensteuer
Örtlich zuständig ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AO das FA, in dessen Bezirk der Stpfl. seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (sog. Wohnsitzfinanzamt).
Peter Müller bewohnt in Bergisch Gladbach ein eigenes Zweifamilienhaus. In Leverkusen betreibt er einen Computerhandel in gemieteten Räumen.
Für die ESt-Erklärung ist gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 AO das Wohnsitz-FA in Bergisch Gladbach örtlich zuständig.
Hat der Stpfl. mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Stpfl. vorwiegend aufhält. Bei Verheirateten oder in Lebenspartnerschaft, nicht dauernd getrennt lebenden Stpfl. ist bei mehrfachem Wohnsitz das FA des Aufenthalts der Familie für die Besteuerung zuständig (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AO).
Der ledige Rudi Rüpel hat seinen Wohnsitz in Leverkusen. Da er öfters beruflich in Herne zu tun hat, mietete er sich dort ein Zimmer. Vorwiegend hält er sich jedoch in Leverkusen auf. Örtlich zuständig ist das Wohnsitz-FA in Leverkusen, da er sich dort vorwiegend aufhält (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AO).
Der verheiratete Michael Lustlos wohnt seit Jahren wochentags in Düsseldorf, da...