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IWB Nr. 9 vom Seite 376

Unternehmensbesteuerung in Bulgarien

Steuersubjekte und Kernpunkte der Besteuerung

Hristomira Dimitrova

Die Körperschaftsbesteuerung in Bulgarien ist durch ein Pauschalsystem gekennzeichnet. Die Körperschaftsteuer ist durch das bulgarische Körperschaftsteuergesetz geregelt. Der Steuersatz beträgt seit 2008 10 % und ist damit einer der niedrigsten in der Welt und der zweitniedrigste in der EU nach Ungarn. Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 v. zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union in bulgarisches Recht wurden Bestimmungen über eine Ergänzungsbesteuerung eingeführt. In Bulgarien wurde ein klassisches Körperschaftsteuersystem implementiert: Zuerst erfolgt auf Ebene der Gesellschaft eine Gewinnermittlung und Besteuerung. Im Rahmen der Ausschüttung von Dividenden erfolgt grds. eine zweite Besteuerung. Die steuerliche Gewinnermittlung basiert auf der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), wobei steuerliche Anpassungen vorgenommen werden müssen. Die Rechnungslegung erfolgt in der Währung Lew (BGN) unabhängig davon, in welcher Währung das Unternehmen seine Geschäfte verrechnet. In diesem Beitrag werden zunächst die verschiedenen Steuersubjekte nach bulgarischem Recht dargestellt und anschließend werden die Besonderheiten der Unternehmensbesteuerung erläutert.

Kernaussagen
  • Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften gelten in Bulgarien als juristische Personen und damit als eigenständige Steuersubjekte.

  • Der Veranlagungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Wahl eines anderen Veranlagungszeitraums als des Kalenderjahres ist in Bulgarien nicht möglich.

  • Der Körperschaftsteuersatz beträgt 10 %. Dividenden unterliegen einer 5 %igen Quellensteuer. Allerdings ist die Dividendenausschüttung an ausländische juristische Personen, die in der EU/im EWR ansässig sind, von der Quellensteuer befreit.