Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Durchbruch der EU-Kapitalverkehrsfreiheit bei ausländischen gemeinnützigen Rechtsträgern
Der neue Rückerstattungsanspruch des § 32 Abs. 6 KStG
Achtzehn Jahre nach dem bahnbrechenden „Stauffer“ zum deutschen Gemeinnützigkeitsrecht gewährt der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des vor Kurzem verkündeten Wachstumschancengesetzes ausländischen gemeinnützigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (im Folgenden Rechtsträgern) in allen noch offenen Fällen einen Rückerstattungsanspruch auf in Deutschland entrichtete Kapitalertragsteuer. Dabei zieht der Gesetzgeber nicht nur das Fehlen einer geeigneten Anspruchsgrundlage glatt, sondern zieht auch die Konsequenzen aus der Drittwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit, dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-572/20 „ACC Silicones“ zu § 32 Abs. 5 KStG sowie aus der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland, das die Europarechtswidrigkeit der Dividendenbesteuerung im Fall gemeinnütziger Einrichtungen betrifft (INFR(2022)4000).
Durch die EuGH-Urteile in den Rechtssachen „Stauffer“ und „Persche“ musste der deutsche Gesetzgeber bereits Steuerbefreiungen und Erleichterungen der § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 10b EStG für inländische gemeinnützige Rechtsträger auf EU-/EWR-ansässige vergleichbare gemeinnützige Rechtsträger ausweiten.
Eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Rückerstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Portfoliodividenden an EU-/EWR-ansässige vergleichbare gemeinnützige Rechtsträger fehlte bis jetzt. Diese Anspruchsgrundlage wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes mit der Einführung des § 32 Abs. 6 KStG geschaffen und ist für alle noch offenen Fälle rückwirkend anwendbar.
Die maßgeblich auf der Grundfreiheit der Kapitalverkehrsfreiheit errungene Gleichbehandlung inländischer mit EU-/EWR-ansässigen vergleichbaren gemeinnützigen Rechtsträgern wurde folgerichtig gemäß dem Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit auch auf vergleichbare gemeinnützige Rechtsträger mit Sitz in einem Drittstaat ausgeweitet.