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RENO Nr. 5 vom Seite 2

Mietrückstand, Räumung & Co. – Mitarbeiter im mietrechtlichen Mandat – Teil 7

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Die Räumung einer Wohnung stellt für den Schuldner eine besonders harte Vollstreckungsmaßnahme dar – er verliert sein zu Hause, wird im schlimmsten Fall obdachlos. Im letzten Teil der Reihe geht es zum einen um die möglichen Rechtsmittel, die dem Schuldner bei einer drohenden Räumung zur Verfügung stehen. Zum anderen wird für Gläubigervertreter die Rechtsprechung aufgezeigt, wonach aus einem Räumungstitel nicht nach dem System „Hop-on – Hop off“ vollstreckt werden kann, und es werden Tipps für die Festsetzung von Räumungskosten und die Vorgehensweise bei Mietnomaden gegeben.

Rechtsmittel des Schuldners gegen die Räumungsvollstreckung

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

Der Schuldner = Mieter kann im Räumungsverfahren die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 765a ZPO beantragen, wenn die Räumung für ihn eine besondere Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Hierbei muss jedoch auch dem Schutzbedürfnis des Vermieters Rechnung getragen werden.

Mit dem Antrag nach § 765a ZPO kann gegenüber einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme eingewandt werden, dass diese für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinba...

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