BÜRO Nr. 5 vom Seite 24
Wissenstraining
Lernfeld 1

Übungen zum Thema Sozialpartner der Marktwirtschaft

Bernt Schumacher

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Übungsaufgaben dienen zur Vorbereitung auf Klassenarbeiten in der Berufsschule und auf die Zwischen- und Abschlussprüfung. Im Folgenden haben wir für Dich einige Aufgaben zum Thema „Sozialpartner – Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – in der Marktwirtschaft“ zusammengestellt. Überprüfe Dein Wissen auf diesem Gebiet und erkenne dabei Deine Stärken und Schwächen. So kannst Du anschließend gezielt die noch vorhandenen Lücken schließen und bist dann bestens auf die Prüfung vorbereitet. Viel Erfolg!

Info

Das Gebiet „Sozialpartner in der Marktwirtschaft“ gehört zu verschiedenen Lernfeldern des Rahmenlehrplans für KfBM und wird in AP 2 Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft.

Aufgaben und Lösungen

Aufgabe 1

Die Gesamtheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer heißt

  1. Sozialpartner.

  2. Verbandsmitglieder.

  3. Vereinsmitglieder.

  4. Vertragspartner.

Lösung

Aufgabe 2

Berufsbedingte Zusammenschlüsse der Arbeitnehmer sind die

  1. Berufsgenossenschaften.

  2. Gesellschaften.

  3. Gewerkschaften bzw. Berufsverbände.

  4. Innungen.

  5. Kammern.

Lösung

Aufgabe 3

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB)

  1. führt Arbeitskampfmaßnahmen durch.

  2. ist die Dachorganisation der Einzelgewerkschaften.

  3. ist von Weisungen der Regierung abhängig.

  4. schließt Tarifverträge ab.

  5. zieht die notwendigen finanziellen Mittel von allen Arbeitnehmern ein.

Lösung

Aufgabe 4

Gewerkschaften als Interessenvertretung der Arbeitnehmer gibt es seit

  1. Anfang des 19. Jahrhunderts.

  2. Mitte des 19. Jahrhunderts.

  3. Anfang des 20. Jahrhunderts.

  4. Ende des 2. Weltkrieges.

  5. Anfang der 60er-Jahre des letzten Jahrhunderts.

Lösung

Aufgabe 5

Koalitionsfreiheit der Tarifpartner ist das Recht

  1. auf freie Arbeitsplatzwahl.

  2. auf Versammlungsfreiheit der Gewerkschaften.S. 25

  3. sich zu Berufs- oder Interessenverbänden zusammenzuschließen.

  4. Tarifverträge ohne staatlichen Einfluss abzuschließen.

Lösung

Aufgabe 6

„Organisiert sein“ bedeutet für einen Arbeitnehmer, dass er

  1. an einem Streik teilnimmt.

  2. Betriebsratsmitglied ist.

  3. einer politischen Partei angehört.

  4. Gewerkschaftsmitglied ist.

Lösung

Aufgabe 7

Nach dem Prinzip der Einheitsgewerkschaft

  1. darf in einem Betrieb nur eine Einzelgewerkschaft tätig sein.

  2. gibt es für alle Arbeitnehmer nur eine Gewerkschaft.

  3. muss jeder Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft sein.

  4. werden in eine Einzelgewerkschaft nur Mitglieder einer Partei aufgenommen.

Lösung

Aufgabe 8

Welche Hauptaufgabe haben die Gewerkschaften?

  1. Interessenvertretung der Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern und Staat.

  2. Politische Mitbestimmung außerhalb der Parlamente.

  3. Unterstützung ihrer Mitglieder bei Streiks und Aussperrungen.

  4. Vermittlung von Arbeitsplätzen.

Lösung

Aufgabe 9

Was trifft für Gewerkschaften nicht zu?

  1. Berufsbildungsförderung der Mitglieder.

  2. Die Mitglieder sind nur voll ausgebildete Arbeitnehmer.

  3. Führung von Verhandlungen über Lohntarife und Arbeitsbedingungen.

  4. Vertretung der Forderungen der Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern.

Lösung

Aufgabe 10

Was trifft für Arbeitgeberverbände nicht zu?

  1. Berufliche Interessenverbände.

  2. Pflichtmitgliedschaft aller Unternehmer.

  3. Spitzenorganisation ist die „Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände“.

  4. Tarifpartner bei Lohnverhandlungen.

Lösung

Aufgabe 11

Satzungsgemäß kein Aufgabengebiet des Bundesverbandes der Deutschen Industrie ist der/die

  1. Außenhandel.

  2. Bildungspolitik.

  3. Finanzpolitik.

  4. Vertretung sozialpolitischer Belange (Lohn- und Tarifpolitik).

  5. Umweltschutz.

Lösung

Aufgabe 12

Die Kosten für die Tätigkeit der Gewerkschaften werden hauptsächlich gedeckt durch

  1. Beiträge der Mitglieder.

  2. Erträge aus Bank- und Versicherungsgeschäften.

  3. Gewinne aus gewerkschaftseigenen Unternehmen.

  4. Zuschüsse des Bundes.

Lösung

Aufgabe 13

In welcher Wirtschaftsorganisation werden hauptsächlich die Rationalisierungsbestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland zusammengefasst?

  1. BDA

  2. BDI

  3. DIHT

  4. REFA

  5. RKW

  6. DIN

Lösung

Aufgabe 14

Zu den Forderungen der Arbeitgeberverbände gehört nicht die/der

  1. Abwehr gewerkschaftlicher Forderungen.

  2. Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer.S. 26

  3. Interessenvertretung der Unternehmer.

  4. Schutz vor unlauterem Wettbewerb.

  5. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Mitglieder.

Lösung

Aufgabe 15

Welcher Bereich zählt nicht zu den Aufgaben der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)?

  1. Arbeitsmarktpolitik

  2. Arbeitsrecht

  3. Lohn- und Tarifpolitik

  4. Sozialpolitik

  5. Verkehrspolitik

Lösung

Aufgabe 16

Die Zugehörigkeit zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften berechtigt die Arbeitnehmer nicht zu/zur

  1. arbeitsrechtlicher Beratung.

  2. erhöhtem Kündigungsschutz.

  3. finanzieller Unterstützung bei Streiks.

  4. Inanspruchnahme gewerkschaftlicher Bildungsmaßnahmen.

  5. Rechtsvertretung vor dem Arbeitsgericht.

Lösung

Aufgabe 17

Bei welcher Körperschaft besteht für alle kaufmännischen Unternehmen eine Pflichtmitgliedschaft?

  1. Allgemeine Ortskrankenkasse

  2. Einzelhandelsverband

  3. Gewerkschaft

  4. Industrie- und Handelskammer

  5. Werbegemeinschaft

Lösung

Aufgabe 18

Welche öffentlich-rechtliche Körperschaft vertritt in der Bundesrepublik Deutschland die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der gewerbetreibenden Unternehmen (ohne handwerkliche Betriebe)?

  1. Bundesverband der Deutschen Industrie

  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  3. Gewerbeaufsichtsamt

  4. Industrie- und Handelskammer

  5. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Lösung

Aufgabe 19

Die Hauptaufgabe der Industrie und Handelskammern (IHK) besteht in der

  1. Ausarbeitung von Tarifverträgen.

  2. Interessenvertretung aller Wirtschaftszweige im Bereich von Industrie und Handel eines Bezirks.

  3. Interessenvertretung bestimmter Branchen.

  4. Wahrnehmung sozialpolitischer Belange.

Lösung

Aufgabe 20

Wofür sind die Industrie- und Handelskammern z. B. nicht zuständig?

  1. Abnahme von Zwischen- und Abschlussprüfungen

  2. Feststellen der Eignung von Ausbildungsbetrieben

  3. Führung der Verzeichnisse von Berufsausbildungsverhältnissen

  4. Überwachung der Berufsausbildung.

  5. Überwachung des Berufsschulunterrichts.

Lösung

Aufgabe 21

Wie heißt die Spitzenorganisation der Industrie- und Handelskammern in der Bundesrepublik Deutschland?

  1. Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)

  2. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

  3. Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHT)

  4. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

  5. Bundesministerium der Finanzen

Lösung

Aufgabe 22

Ein Arbeitsvertrag unterliegt dem/der

  1. Formzwang.

  2. Tarifzwang.

  3. Typenzwang.

  4. Vertragsfreiheit.

  5. Kontrollierungszwang.

Lösung

Aufgabe 23

Der Arbeitsvertrag ist rechtlich ein

  1. Dienstvertrag.

  2. Mietvertrag.

  3. Rechtsverhältnis besonderer Art.S. 27

  4. Werkvertrag.

  5. Verwaltungsakt.

Lösung

Aufgabe 24

Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen

  1. Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

  2. Arbeitgebern und Arbeitsgerichten.

  3. Arbeitsgerichten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

  4. Unternehmern und Gewerbeaufsichtsämtern.

Lösung

Aufgabe 25

Die Eigenschaft als Arbeitgeber besitzt

  1. ein Unternehmer mit mindestens zwei Arbeitnehmern.

  2. jeder, der einen anderen als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt.

  3. nur ein Gewerbetreibender im Sinne des § 1 HGB.

  4. nur, wer als Istkaufmann im Handelsregister eingetragen ist.

Lösung

Aufgabe 26

Welcher Form bedarf in der Regel ein Arbeitsvertrag hinsichtlich seiner Wirksamkeit?

  1. Keiner Form.

  2. Schriftliche Bestätigung des Arbeitgeber.

  3. Schriftliche Festlegung.

  4. Schriftliche Form und Unterschrift der Vertragspartner.

  5. Notarieller Form.

Lösung

Aufgabe 27

Was ist im Grundgesetz (Art. 12) über die Berufsausübung festgelegt?

  1. Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

  2. Die Berufsausübung ist von vorhandenem Eigenkapital abhängig.

  3. Die Berufswahl kann nur mit Genehmigung des zuständigen Arbeitsamtes erfolgen.

  4. Ein Beruf kann nur dann ausgeübt werden, wenn der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung und bestandener Prüfung erbracht wird.

Lösung

Aufgabe 28

Ist es rechtlich möglich, dass Familienangehörige des Arbeitgebers in dessen Betrieb Arbeitnehmer sind?

  1. Grundsätzlich ja.

  2. Mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes.

  3. Niemals.

  4. Nur bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages.

  5. Nur mit Zustimmung der Arbeitsagentur.

Lösung

Aufgabe 29

Kann ein Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung eine Nebenbeschäftigung ausüben?

  1. In jedem Falle.

  2. In keinem Falle.

  3. Mit Zustimmung der Sozialversicherungsträger.

  4. Wenn die Nebenbeschäftigung nicht gegen Arbeitszeitordnung, Wettbewerbs- und Schwarzarbeitsverbot verstößt.

Lösung

Aufgabe 30

Aufgrund des gesetzlichen Wettbewerbsverbots darf ein Arbeitnehmer

  1. keine Betriebsgeheimnisse verraten.

  2. nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

  3. sich nicht abfällig über den Betriebsinhaber äußern.

  4. sich nicht abfällig über die Konkurrenz äußern.

  5. während seines Dienstverhältnisses ohne Einwilligung des Arbeitgebers keine weitere gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Lösung

Aufgabe 31

Für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer besteht das Wettbewerbsverbot weiter bei bzw. gemäß

  1. vertraglicher Vereinbarung.

  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

  3. Nachwirkung der Treuepflicht.

  4. Verordnung des Bundesarbeitsministers.

Lösung

Aufgabe 32

Kann ein unter Vertragsbruch ausgeschiedener Arbeitnehmer von seinem bisherigen Arbeitgeber auf UnterS. 28lassung der Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber gerichtlich belangt werden?

  1. Grundsätzlich ja.

  2. In keinem Fall.

  3. Mit Billigung des Betriebsrates.

  4. Nur in besonderen Fällen, z. B. bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.

Lösung

Aufgabe 33

Ein ausscheidender Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

  1. in einfacher oder auf sein Verlangen in qualifizierter Form.

  2. nur bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

  3. nur bei Kündigung seinerseits.

  4. nur in einfacher Form.

  5. nur bei Auszubildenden.

Lösung

Aufgabe 34

Welche Pflicht hat der Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht?

  1. Die Arbeitszeit einzuhalten.

  2. Regelmäßig Überstunden abzuleisten.

  3. Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

  4. Die übertragenen Arbeiten weisungsgerecht auszuführen.

  5. Betriebsmittel pfleglich zu behandeln.

Lösung

Aufgabe 35

Ist das Abwerben von Arbeitnehmern zulässig?

  1. Bei Beschränkung auf fünf Arbeitnehmer.

  2. Grundsätzlich ja.

  3. Grundsätzlich nein.

  4. Mit Zustimmung der IHK.

  5. Mit Zustimmung der Arbeitsagentur.

Lösung

Aufgabe 36

Wann gehen bei einem Betriebsübergang die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis auf den neuen Betriebsinhaber über?

  1. Automatisch mit dem Übergang.

  2. Erst nach Neuregelung.

  3. Nach besonderer Vereinbarung mit bisherigem Betriebsinhaber.

  4. Nach Betriebsvereinbarung.

  5. Nach Einschaltung des Betriebsrates.

Lösung

Aufgabe 37

Das Arbeitsrecht ist ein in Gesetzen festgelegtes Sonderrecht zum Schutz der unselbstständigen Arbeitnehmer. Dazu gehört nicht das

  1. Bundesurlaubsgesetz.

  2. Bundesversorgungsgesetz.

  3. Jugendarbeitsschutzgesetz.

  4. Kündigungsschutzgesetz.

  5. Mutterschutzgesetz.

Lösung

Fundstelle(n):
BÜRO 5/2024 Seite 24
ZAAAJ-66423