Übungen zum Thema Sozialpartner der Marktwirtschaft
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Übungsaufgaben dienen zur Vorbereitung auf Klassenarbeiten in der Berufsschule und auf die Zwischen- und Abschlussprüfung. Im Folgenden haben wir für Dich einige Aufgaben zum Thema „Sozialpartner – Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – in der Marktwirtschaft“ zusammengestellt. Überprüfe Dein Wissen auf diesem Gebiet und erkenne dabei Deine Stärken und Schwächen. So kannst Du anschließend gezielt die noch vorhandenen Lücken schließen und bist dann bestens auf die Prüfung vorbereitet. Viel Erfolg!
Das Gebiet „Sozialpartner in der Marktwirtschaft“ gehört zu verschiedenen Lernfeldern des Rahmenlehrplans für KfBM und wird in AP 2 Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft.
Aufgaben und Lösungen
Die Gesamtheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer heißt
Sozialpartner.
Verbandsmitglieder.
Vereinsmitglieder.
Vertragspartner.
Aufgabe 1
Zutreffend: a)
Berufsbedingte Zusammenschlüsse der Arbeitnehmer sind die
Berufsgenossenschaften.
Gesellschaften.
Gewerkschaften bzw. Berufsverbände.
Innungen.
Kammern.
Aufgabe 2
Zutreffend: c)
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB)
führt Arbeitskampfmaßnahmen durch.
ist die Dachorganisation der Einzelgewerkschaften.
ist von Weisungen der Regierung abhängig.
schließt Tarifverträge ab.
zieht die notwendigen finanziellen Mittel von allen Arbeitnehmern ein.
Aufgabe 3
Zutreffend: b)
Gewerkschaften als Interessenvertretung der Arbeitnehmer gibt es seit
Anfang des 19. Jahrhunderts.
Mitte des 19. Jahrhunderts.
Anfang des 20. Jahrhunderts.
Ende des 2. Weltkrieges.
Anfang der 60er-Jahre des letzten Jahrhunderts.
Aufgabe 4
Zutreffend: b)
Koalitionsfreiheit der Tarifpartner ist das Recht
auf freie Arbeitsplatzwahl.
auf Versammlungsfreiheit der Gewerkschaften.S. 25
sich zu Berufs- oder Interessenverbänden zusammenzuschließen.
Tarifverträge ohne staatlichen Einfluss abzuschließen.
Aufgabe 5
Zutreffend: c)
„Organisiert sein“ bedeutet für einen Arbeitnehmer, dass er
an einem Streik teilnimmt.
Betriebsratsmitglied ist.
einer politischen Partei angehört.
Gewerkschaftsmitglied ist.
Aufgabe 6
Zutreffend: d)
Nach dem Prinzip der Einheitsgewerkschaft
darf in einem Betrieb nur eine Einzelgewerkschaft tätig sein.
gibt es für alle Arbeitnehmer nur eine Gewerkschaft.
muss jeder Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft sein.
werden in eine Einzelgewerkschaft nur Mitglieder einer Partei aufgenommen.
Aufgabe 7
Zutreffend: a)
Welche Hauptaufgabe haben die Gewerkschaften?
Interessenvertretung der Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern und Staat.
Politische Mitbestimmung außerhalb der Parlamente.
Unterstützung ihrer Mitglieder bei Streiks und Aussperrungen.
Vermittlung von Arbeitsplätzen.
Aufgabe 8
Zutreffend: a)
Was trifft für Gewerkschaften nicht zu?
Berufsbildungsförderung der Mitglieder.
Die Mitglieder sind nur voll ausgebildete Arbeitnehmer.
Führung von Verhandlungen über Lohntarife und Arbeitsbedingungen.
Vertretung der Forderungen der Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern.
Aufgabe 9
Zutreffend: b)
Was trifft für Arbeitgeberverbände nicht zu?
Berufliche Interessenverbände.
Pflichtmitgliedschaft aller Unternehmer.
Spitzenorganisation ist die „Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände“.
Tarifpartner bei Lohnverhandlungen.
Aufgabe 10
Zutreffend: b)
Satzungsgemäß kein Aufgabengebiet des Bundesverbandes der Deutschen Industrie ist der/die
Außenhandel.
Bildungspolitik.
Finanzpolitik.
Vertretung sozialpolitischer Belange (Lohn- und Tarifpolitik).
Umweltschutz.
Aufgabe 11
Zutreffend: d)
Die Kosten für die Tätigkeit der Gewerkschaften werden hauptsächlich gedeckt durch
Beiträge der Mitglieder.
Erträge aus Bank- und Versicherungsgeschäften.
Gewinne aus gewerkschaftseigenen Unternehmen.
Zuschüsse des Bundes.
Aufgabe 12
Zutreffend: a)
In welcher Wirtschaftsorganisation werden hauptsächlich die Rationalisierungsbestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland zusammengefasst?
BDA
BDI
DIHT
REFA
RKW
DIN
Aufgabe 13
Zutreffend: e)
Zu den Forderungen der Arbeitgeberverbände gehört nicht die/der
Abwehr gewerkschaftlicher Forderungen.
Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer.S. 26
Interessenvertretung der Unternehmer.
Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Mitglieder.
Aufgabe 14
Zutreffend: b)
Welcher Bereich zählt nicht zu den Aufgaben der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)?
Arbeitsmarktpolitik
Arbeitsrecht
Lohn- und Tarifpolitik
Sozialpolitik
Verkehrspolitik
Aufgabe 15
Zutreffend: e)
Die Zugehörigkeit zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften berechtigt die Arbeitnehmer nicht zu/zur
arbeitsrechtlicher Beratung.
erhöhtem Kündigungsschutz.
finanzieller Unterstützung bei Streiks.
Inanspruchnahme gewerkschaftlicher Bildungsmaßnahmen.
Rechtsvertretung vor dem Arbeitsgericht.
Aufgabe 16
Zutreffend: b)
Bei welcher Körperschaft besteht für alle kaufmännischen Unternehmen eine Pflichtmitgliedschaft?
Allgemeine Ortskrankenkasse
Einzelhandelsverband
Gewerkschaft
Industrie- und Handelskammer
Werbegemeinschaft
Aufgabe 17
Zutreffend: d)
Welche öffentlich-rechtliche Körperschaft vertritt in der Bundesrepublik Deutschland die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der gewerbetreibenden Unternehmen (ohne handwerkliche Betriebe)?
Bundesverband der Deutschen Industrie
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Gewerbeaufsichtsamt
Industrie- und Handelskammer
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Aufgabe 18
Zutreffend: d)
Die Hauptaufgabe der Industrie und Handelskammern (IHK) besteht in der
Ausarbeitung von Tarifverträgen.
Interessenvertretung aller Wirtschaftszweige im Bereich von Industrie und Handel eines Bezirks.
Interessenvertretung bestimmter Branchen.
Wahrnehmung sozialpolitischer Belange.
Aufgabe 19
Zutreffend: b)
Wofür sind die Industrie- und Handelskammern z. B. nicht zuständig?
Abnahme von Zwischen- und Abschlussprüfungen
Feststellen der Eignung von Ausbildungsbetrieben
Führung der Verzeichnisse von Berufsausbildungsverhältnissen
Überwachung der Berufsausbildung.
Überwachung des Berufsschulunterrichts.
Aufgabe 20
Zutreffend: e)
Wie heißt die Spitzenorganisation der Industrie- und Handelskammern in der Bundesrepublik Deutschland?
Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHT)
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesministerium der Finanzen
Aufgabe 21
Zutreffend: c)
Ein Arbeitsvertrag unterliegt dem/der
Formzwang.
Tarifzwang.
Typenzwang.
Vertragsfreiheit.
Kontrollierungszwang.
Aufgabe 22
Zutreffend: d)
Der Arbeitsvertrag ist rechtlich ein
Dienstvertrag.
Mietvertrag.
Rechtsverhältnis besonderer Art.S. 27
Werkvertrag.
Verwaltungsakt.
Aufgabe 23
Zutreffend: a)
Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Arbeitgebern und Arbeitsgerichten.
Arbeitsgerichten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Unternehmern und Gewerbeaufsichtsämtern.
Aufgabe 24
Zutreffend: a)
Die Eigenschaft als Arbeitgeber besitzt
ein Unternehmer mit mindestens zwei Arbeitnehmern.
jeder, der einen anderen als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt.
nur ein Gewerbetreibender im Sinne des § 1 HGB.
nur, wer als Istkaufmann im Handelsregister eingetragen ist.
Aufgabe 25
Zutreffend: b)
Welcher Form bedarf in der Regel ein Arbeitsvertrag hinsichtlich seiner Wirksamkeit?
Keiner Form.
Schriftliche Bestätigung des Arbeitgeber.
Schriftliche Festlegung.
Schriftliche Form und Unterschrift der Vertragspartner.
Notarieller Form.
Aufgabe 26
Zutreffend: a)
Was ist im Grundgesetz (Art. 12) über die Berufsausübung festgelegt?
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Die Berufsausübung ist von vorhandenem Eigenkapital abhängig.
Die Berufswahl kann nur mit Genehmigung des zuständigen Arbeitsamtes erfolgen.
Ein Beruf kann nur dann ausgeübt werden, wenn der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung und bestandener Prüfung erbracht wird.
Aufgabe 27
Zutreffend: a)
Ist es rechtlich möglich, dass Familienangehörige des Arbeitgebers in dessen Betrieb Arbeitnehmer sind?
Grundsätzlich ja.
Mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes.
Niemals.
Nur bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages.
Nur mit Zustimmung der Arbeitsagentur.
Aufgabe 28
Zutreffend: a)
Kann ein Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung eine Nebenbeschäftigung ausüben?
In jedem Falle.
In keinem Falle.
Mit Zustimmung der Sozialversicherungsträger.
Wenn die Nebenbeschäftigung nicht gegen Arbeitszeitordnung, Wettbewerbs- und Schwarzarbeitsverbot verstößt.
Aufgabe 29
Zutreffend: d)
Aufgrund des gesetzlichen Wettbewerbsverbots darf ein Arbeitnehmer
keine Betriebsgeheimnisse verraten.
nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
sich nicht abfällig über den Betriebsinhaber äußern.
sich nicht abfällig über die Konkurrenz äußern.
während seines Dienstverhältnisses ohne Einwilligung des Arbeitgebers keine weitere gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Aufgabe 30
Zutreffend: e)
Für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer besteht das Wettbewerbsverbot weiter bei bzw. gemäß
vertraglicher Vereinbarung.
Nachwirkung der Treuepflicht.
Verordnung des Bundesarbeitsministers.
Aufgabe 31
Zutreffend: a)
Kann ein unter Vertragsbruch ausgeschiedener Arbeitnehmer von seinem bisherigen Arbeitgeber auf UnterS. 28lassung der Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber gerichtlich belangt werden?
Grundsätzlich ja.
In keinem Fall.
Mit Billigung des Betriebsrates.
Nur in besonderen Fällen, z. B. bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.
Aufgabe 32
Zutreffend: d)
Ein ausscheidender Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
in einfacher oder auf sein Verlangen in qualifizierter Form.
nur bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.
nur bei Kündigung seinerseits.
nur in einfacher Form.
nur bei Auszubildenden.
Aufgabe 33
Zutreffend: a)
Welche Pflicht hat der Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht?
Die Arbeitszeit einzuhalten.
Regelmäßig Überstunden abzuleisten.
Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Die übertragenen Arbeiten weisungsgerecht auszuführen.
Betriebsmittel pfleglich zu behandeln.
Aufgabe 34
Zutreffend: b)
Ist das Abwerben von Arbeitnehmern zulässig?
Bei Beschränkung auf fünf Arbeitnehmer.
Grundsätzlich ja.
Grundsätzlich nein.
Mit Zustimmung der IHK.
Mit Zustimmung der Arbeitsagentur.
Aufgabe 35
Zutreffend: b)
Wann gehen bei einem Betriebsübergang die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis auf den neuen Betriebsinhaber über?
Automatisch mit dem Übergang.
Erst nach Neuregelung.
Nach besonderer Vereinbarung mit bisherigem Betriebsinhaber.
Nach Betriebsvereinbarung.
Nach Einschaltung des Betriebsrates.
Aufgabe 36
Zutreffend: a)
Das Arbeitsrecht ist ein in Gesetzen festgelegtes Sonderrecht zum Schutz der unselbstständigen Arbeitnehmer. Dazu gehört nicht das
Bundesversorgungsgesetz.
Aufgabe 37
Zutreffend: b)
Fundstelle(n):
BÜRO 5/2024 Seite 24
ZAAAJ-66423