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STFAN Nr. 5 vom Seite 23

Darlehens(teil)erlass beim Aufstiegs-BAföG als Arbeitslohn

Dipl.-Kfm. Dr. André Jungen, StB, und Dipl.-Kffr. Dr. Martina Köster, StBin

Der BFH hat klargestellt, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Das Urteil ist zur Fortbildung einer Industriemeisterin zur Technischen Betriebswirtin ergangen, lässt sich aber für Steuerfachangestellte z. B. auf die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt übertragen.

Sachverhalt

A ist als angestellte Industriemeisterin bei der Metall-AG tätig und bereitete sich im Jahr 2021 durch einen zertifizierten Lehrgang auf die IHK-Prüfung zur Technischen Betriebswirtin vor, die sie Anfang 2024 auch tatsächlich besteht. Die Metall-AG verlangte von ihr diese (Aufstiegs-)Fortbildung nicht, beteiligte sich auch nicht an den Kosten, zahlte A aber den Arbeitslohn fort. A verwendete für die Maßnahme sowohl ihre Urlaubstage als auch angesammelte Überstunden.

Die Lehrgangskosten betrugen 5.000 €, hinzu kamen Aufwendungen i. H. v. 500 € für Fachliteratur und Prüfungsgebühren. Wie von A beantragt, erhielt sie zur Finanzierung der Lehrgangskosten jeweils i. H. v. 50 % einen Zuschuss und ein verzinsliches Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Der Darlehensvertrag sieht u. a. vor, dass die Tilgungs- und Zinszahlungspf...

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