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Änderung von Steuerbescheiden aufgrund später eingetretener Tatsachen nach § 175 AO
Ein Steuerbescheid wird einen Monat nach der wirksamen Bekanntgabe bestandskräftig, sofern dagegen nicht Einspruch erhoben worden ist. Das (Steuer-)Leben läuft aber nicht immer nach Fahrplan: Allzu häufig treten mit ordentlicher Verspätung steuerliche Sachverhalte auf, die nachträglich zu berücksichtigen sind. Dies kann nach § 175 AO ein veränderter Grundlagenbescheid oder ein rückwirkendes Ereignis sein. Beide Fälle haben aber eines gemeinsam: Sie durchbrechen die Bestandskraft eines Steuerbescheids aufgrund später eingetretener Tatsachen.
Anwendung von § 175 AO
Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit
ein Grundlagenbescheid (zur Definition siehe unten; § 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
Diese Vorschrift beinhaltet zwei wesentlich unterschiedliche Fälle:
Der erste Fall bezieht sich auf die Anpassung von Folgebescheiden aufgrund veränderter Grundlagenbescheide (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
Der zweite Fall beinhaltet die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids, wenn nachträglich ein Ereignis eingetreten ist, das steuerliche Wirkun...