BGH Beschluss v. - 3 StR 183/23

Instanzenzug: Az: 3 StR 183/23 Urteilvorgehend LG Amberg Az: 11 KLs 141 Js 1178/22

Gründe

11. Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Urteil vom selben Tag hat er auf die Revision der Staatsanwaltschaft das vorgenannte Judikat des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gegen beide Senatsentscheidungen wendet sich der Verurteilte mit seinen Anhörungsrügen (§ 356a StPO) vom .

22. Die Anhörungsrügen sind jedenfalls unbegründet, weil die Entscheidungen nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruhen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbehelfe innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und damit zulässig erhoben worden sind.

3Bei seinen Entscheidungen hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4a) Der Senat hat über die Revision des Verurteilten eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Die handschriftliche eigene Revisionsbegründung des Angeklagten vom , mit der er ergänzend zur Revisionsbegründungsschrift seines Verteidigers umfassend vorgetragen hat, hat bei der Beratung vorgelegen und ist vom Senat zur Kenntnis genommen worden. Sie hat indes schon deshalb keine Berücksichtigung finden können, weil sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt, die auch für nachgereichte (weitere) Ausführungen zu einer formgerecht erhobenen Sachrüge gelten (vgl. , juris Rn. 8; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 16; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 345 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 345 Rn. 10). Im Übrigen wäre das Vorbringen des Angeklagten in der Sache unbehelflich gewesen.

5Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (, NJW 2022, 3413 Rn. 27).

6Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision des Verurteilten nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, das Vorbringen sei übergangen worden. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 255/22, juris Rn. 3; vom - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27; vom - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; , juris Rn. 3). Schließlich gebietet die Europäische Menschenrechtskonvention gleichfalls eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. EGMR, Urteile vom - 50053/16, NJW 2020, 1943 Rn. 35; vom - 16563/11, NVwZ 2016, 519 Rn. 47; Entscheidung vom - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).

7b) Bei der Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ebenfalls Genüge getan worden. Der Verteidiger des Verurteilten hat an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen und in dieser für ihn vorgetragen. Ein Antrag des inhaftierten Verurteilten auf Vorführung zur Revisionshauptverhandlung und eigene Teilnahme an dieser gemäß § 350 Abs. 2 StPO ist - auch nach dem Vorbringen in der Begründung der Anhörungsrügen - nicht gestellt worden. Soweit der Verurteilte dargelegt hat, sein Verteidiger habe seiner Bitte, einen solchen Antrag anzubringen, nicht entsprochen, wird kein Gehörsverstoß durch den Senat geltend gemacht.

Im Übrigen hatte der Verurteilte auch eingedenk des Umstandes, dass seine Post als Untersuchungsgefangener der Kontrolle unterlag, hinreichend Zeit, einen solchen Antrag selbst zu stellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200324B3STR183.23.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-66342