BGH Beschluss v. - 2 StR 435/23

Instanzenzug: LG Hanau Az: 1 Ks - 3345 Js 9019/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Urteilsformel war um die Entscheidung über die Anrechnung der in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. , BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt deswegen den Ausspruch über die Anrechnung und Festsetzung des Maßstabes nach. Da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27, und vom – 3 StR 403/23, juris Rn. 2).

32. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

43. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR435.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-66340