BGH Beschluss v. - 6 StR 88/24

Instanzenzug: LG Würzburg Az: 8 KLs 812 Js 12091/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Mit den unter C) der Revisionsbegründung (S. 44 ff.) erhobenen Beanstandungen zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Tatmotivation und die Bereitschaft des Angeklagten, sich aus dem kriminellen Milieu nunmehr zu lösen, hinreichend berücksichtigt. Auf der anderen Seite durfte es die kriminelle Energie und die abstrakte Gefährlichkeit der Sprengung in der bewohnten Stadtmitte strafschärfend in seine Erwägungen einstellen. Tilgungsreife der zahlreichen niederländischen Vorverurteilungen war hier offensichtlich nicht gegeben (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG).
Sander     
      
Tiemann     
      
Wenske
      
Fritsche     
      
Arnoldi     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160424B6STR88.24.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-66282