BGH Beschluss v. - 6 StR 79/24

Instanzenzug: LG Stendal Az: 501 KLs 17/23

Gründe

1Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass das Urteil auf der bedenklichen Erwägung beruht, der Handel mit einer nicht geringen Menge Amphetamin habe sich auf eine „chemische Droge“ bezogen (vgl. mwN). Die verhängte Freiheitsstrafe ist aber angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, zumal das Landgericht in seine Überlegungen den drohenden Widerruf der Bewährung strafmildernd eingestellt und dadurch den Angeklagten begünstigt hat (vgl. Rn. 23 ff.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170424B6STR79.24.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-66281