LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 5 BA 3595/23 ER-B
Gesetze: SGB 4 § 8
Leitsatz
Leitsatz:
Zur Frage der Feststellung der Berufsmäßigkeit einer geringfügigen Beschäftigung rumänischer Hausmänner bzw. Hausfrauen. Mit der Verwendung des von Sozialversicherungsträgern bereitgestellten bundeseinheitlichen zweisprachigen Fragebogens für Saisonkräfte aus dem (osteuropäischen) Ausland, in dem die Saisonarbeitnehmer als Status "Hausfrau" oder "Hausmann" angegeben haben und in dem sie damit in der Folge die Frage Nr. 7 nach dem Bestreiten des Lebensunterhalts in Rumänien nicht beantworten mussten, kommt der Arbeitgeber nach summarischer Prüfung seiner Aufzeichnungspflicht nach und verstößt nicht gegen seine Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für den Fall der Beschäftigung von Ehepaaren.
Fundstelle(n): RAAAJ-66122
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