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FG Münster Beschluss v. - 5 V 3238/21

Gesetze: AO § 37 Abs. 2; AO § 47; AO § 218 Abs. 2; AO § 226 Abs. 1; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19; BGB § 215; BGB § 271 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 398; HGB § 354a Abs. 1 Satz 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1

Verfahren

Abrechnungsbescheid – Aufrechnung mit abgetretenen zivilrechtlichen Forderungen

Leitsatz

1. Ein Abrechnungsbescheid ist dann einer Vollziehung fähig, wenn in ihm das Bestehen eines Anspruchs gegen den Steuerpflichtigen festgestellt wird.

2. Wenn ein Bauträger und ein Bauunternehmer gewusst hätten, dass sich die Beurteilung der Steuerschuldnerschaft im Rahmen des § 13b UStG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ändern würde, hätten sie als Vergütungen für die Bauleistungen eine Gegenleistung bestehend aus Entgelt und Umsatzsteuer vereinbart.

3. Einem Bauunternehmer steht auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dieser Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor einer höchstrichterlichen Änderung der Beurteilung der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gem. § 13b UStG abgeschlossenen und durchgeführten Bauträgervertrags der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt und anschließend die Erstattung der Steuer verlangt hat. Denn dann besteht für den Bauunternehmer die Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

4. Der Anspruch des Bauleistenden gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der Umsatzsteuer entsteht frühestens mit Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

5. Die zivilrechtliche Verjährung schließt die Aufrechnung seitens des Finanzamts nicht aus, wenn der an das Finanzamt abgetretene zivilrechtliche Gegenanspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAJ-66022

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