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NWB Nr. 18 vom Seite 1221

Wer bezahlt das Insolvenzverfahren?

Dr. Jörg Schädlich

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1274Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Für den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht ist die Suche nach potenziellen Kostenträgern zur Vermeidung der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse daher Teil des Tagesgeschäfts. Von besonderer Relevanz sind in der Praxis neben der Insolvenzmasse als Hauptkostenträger die Institute der Verfahrenskostenstundung in Insolvenzverfahren natürlicher Personen und der Insolvenzgeldvorfinanzierung bei Unternehmensinsolvenzen. Daneben spielt die Ermittlung und Durchsetzung insolvenzspezifischer Ansprüche eine überragende Rolle, zu denen neben der Geschäftsleiterhaftung und der Insolvenzanfechtung auch die persönliche Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaft (§ 93 InsO) gezählt werden kann.

(Ausnahmen von der) Notwendigkeit der Verfahrenskostendeckung

[i]Verfahrenskostenstundung und geleisteter KostenvorschussOhne Kostendeckung ist ein Insolvenzantrag grds. mangels Masse abzuweisen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine Ausnahme von hoher Praxisrelevanz gibt es bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen. Um vermögenslosen Schuldnern die Erlangung der Restschuldbefreiung zu ermö...