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NWB Nr. 18 vom Seite 1268

Im Blickpunkt: die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung in bisher weniger beachteten Themenfeldern

Prof. Dr. Stephan Arens

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gegenüber Vertragspartnern der Gesellschaft und anderen Dritten grds. nicht persönlich. Dieser Grundsatz ist aber (vielfach) durchbrochen. In den vergangenen Jahren haben die Gerichte durch ihre Rechtsprechung die Haftung des Geschäftsführers erheblich erweitert. Jeder Geschäftsführer, aber auch seine Berater sollten sich in diesem Feld gut auskennen. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick.

I. Pflichtverletzungen des Geschäftsführers gegenüber der GmbH und Dritten

Bei der Haftung des Geschäftsführers wird zwischen der Innenhaftung, also der Haftung gegenüber der Gesellschaft selbst, und der Außenhaftung, also der Haftung gegenüber außenstehenden Dritten, unterschieden.

[i]Verschiedene Haftungstatbestände im InnenverhältnisDie Innenhaftung ist maßgeblich in § 43 Abs. 2 GmbHG geregelt. Danach haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Konkretisierend regelt Absatz 3 zwei besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen zulasten des Gesellschaftsvermögens. Diese liegen namentlich vor, wenn den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erfo...