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NWB Nr. 17 vom Seite 1156

Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung in Kraft getreten

Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

Am ist die Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremse- und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung – PBRüV) in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 111).

Hintergrund

[i]Energiepreisbremsen sollten bis zum 31.3.2024 durch die PBVV verlängert werdenMit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG; BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG; BGBl 2022 I S. 2512) hatte der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht. Gas-/Wärme- und Strompreisbremsen galten im Zeitraum v. 1.3.–. Sie sollten aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen durch [i]Jahn, NWB 52/2022, 3736 Rechtsverordnung der Bundesregierung verlängert werden können. Am hatte der Bundestag der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) mit Änderungen zugestimmt. Nach der PBVV sollten die zum [i]Jahn, NWB 46/2023 S. 3123Jahresende auslaufenden Preisbremsen ebenso wie die sog. Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV; BGBl  2023 I Nr. 81) bis zum verlängert werden.

[i]Die PBVV ist nicht in Kraft getretenDie Ausgaben für die Verlängerung sollten aus dem sog. Wirtschaftsstabilisierungsfonds, einem Sondervermögen des Bundes, finanzi...