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BetrVG | Vorlage von Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat
Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens (vgl. § 99 Abs. 1 BetrVG) ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes – mithilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares – Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen.
Die Arbeitgeberin war nach Ansicht des Gerichts nicht gehalten, dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen der Interessenten in Papierform vorzulegen. Bei einem funktionalen Verständnis sind solche „Unterlagen“ alle Interessenbekundungen und dem Arbeitgeber zu diese...