1. § 5 der Spielbankenverordnung 1938 steht landesrechtlichen Regelungen über Spielbankabgabe nicht entgegen 2. Die spielbankenrechtlichen Regelungen der Spielcasinoverordnung DDR vom galten nach dem Beitritt als Landesrecht fort; sie sind kein revisibles Recht
Leitsatz
1. § 5 der Spielbankenverordnung 1938, wonach vom Spielbankunternehmer eine Spielbankabgabe zu entrichten ist, steht landesrechtlichen Regelungen über Spielbankabgabe nicht entgegen.
2. Die spielbankabgabenrechtlichen Regelungen der Spielcasinoverordnung der ehemaligen DDR vom galten nach dem Beitritt als Landesrecht fort. Den neuen Ländern steht die Gesetzgebungskompetenz für die Spielbankabgabe gleichermaßen zu wie den alten Ländern.
3. Die spielbankabgabenrechtlichen Vorschriften der Spielcasinoverordnung, die in Sachsen als Landesrecht weitergalten, sind kein revisibles Recht, dessen Anwendung der Überprüfung durch den BFH unterliegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 535 BFH/NV 1996 S. 350 Nr. 11 WAAAA-95647
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