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NWB EV 5/2024 S. 151

Grunderwerbsteuer | Verhinderung etwaiger Steuerumgehungen durch § 6 Abs. 4 GrEStG (FG)

§ 6 GrEStG findet auf alle steuerbaren Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG entsprechende Anwendung, mithin auch auf den fiktiven Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3a GrEStG.

Sind an einer Gesamthand 1 der Vater zu 10 % sowie Sohn und Tochter zu je 45 % beteiligt und erwirbt der Vater über eine Gesamthand 2, an der er zu 100 % beteiligt ist, die 45%-Beteiligung der Tochter an der Gesamthand 1, so ist dieser Anteilserwerb nicht nach § 1 Abs. 3a GrEStG steuerbar. Erwirbt jedoch kurze Zeit danach der Sohn die Anteile des Vaters an der Gesamthand 2 und ist er dadurch insgesamt (mittelbar und unmittelbar) zu 90 % an der Gesamthand 1 beteiligt, so ist dieser Anteilserwerb nach § 1 Abs. 3a GrEStG steuerbar. Da die Gesamthand 2 ihre Beteiligung an der Gesamthand 1 erst innerhalb von zehn Jahren vor der Übertragung ihrer Anteile vom Vater auf den Sohn...