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Grunderwerbsteuer | Einbringung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (FG)
Bei der Einbringung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist von dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG als Bemessungsgrundlage gesondert festgestellten Grundbesitzwert der kapitalisierte Wert des erworbenen Erbbauzinsanspruchs nicht abzuziehen.
Quelle: GrE, NWB VAAAJ-63439