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BBK Nr. 9 vom

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten

Jörg Romanowski

In der Praxis heißt es gern: „Sie stellen wir als Praktikanten ein.“ Damit geht dann oft aus Unternehmersicht der Gedanke einher, dass man die Praktikanten nicht oder nur sehr geringfügig entlohnen müsste und dass diese in der Sozialversicherung beitragsfrei seien – das Maximum für den Betrieb also. Tatsächlich ist es wieder mal viel komplexer und sehr vom individuellen Fall abhängig, wie folgender Beitrag darstellt.

I. Praktikant oder Arbeitnehmer

§ 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG regelt: „Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“

Praxishinweis:

Grundvoraussetzungen für die Praktikanteneigenschaft sind eine begrenzte Dauer (= Befristung) und der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen. Wenn demnach die Erbringung von Arbeitsleistung im...