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BFH Urteil v. - VI R 98/95 BStBl 1996 II S. 478

Gesetze: EStG § 3 Nr. 1a und cEStG § 19EStG § 22 Nr. 1FGO § 6 Abs. 1FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2DBA Schweiz in der bis einschließlich 1993 gültigen Fassung Art. 15 Abs. 4DBA Schweiz in der bis einschließlich 1993 gültigen Fassung Art. 21DBA Schweiz in der ab 1994 gültigen Fassung Art. 15 aDBA Schweiz in der ab 1994 gültigen Fassung Art. 21

Zur Aufhebung eines Urteils eines Einzelrichters und Zurückverweisung der Sache an den Vollsenat des FG durch den BFH

Leitsatz

Es bleibt offen, ob bei Aufhebung des Urteils eines Einzelrichters durch den BFH die Zurückverweisung der Sache gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an den Vollsenat des FG und nicht an den Einzelrichter konstitutiv oder deklaratorisch wirkt. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine ausdrückliche Zurückverweisung an den Vollsenat dann vor, wenn die Sache im zweiten Rechtsgang weiterhin besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 478
BFH/NV 1996 S. 260 Nr. 9
WAAAA-95621

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