Zur Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Oldtimer-Pkw
1. Schließt es das BStBl. I 2013, 1305, Tz. IV nicht aus, dass in Rechnungen bis einschließlich gemäß § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG in den Fällen der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) auf die Anwendung dieser Sonderregelungen in der Rechnung hinzuweisen ist?
2. Ist eine Vertrauensschutzregelung in § 25a UStG nicht vorgesehen? Ist es deshalb dem Kläger zuzuordnen, wenn eine Berechtigung des Vorlieferers zur Differenzbesteuerung nach britischem Recht daran scheitert, dass dieser die Gegenstände nicht --wie dort vorausgesetzt-- in ein besonderes Verzeichnis ("stock book") aufgenommen hat?
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