Wachstumschancengesetz …
... im Ziel: Ende gut, alles gut?
Das Zittern um das sog. Wachstumschancengesetz hatte am ein Ende: An diesem Tage hat der Bundesrat dem vorab ausgehandelten Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit haben die Länder das Gesetz in der deutlich reduzierten Fassung des Vermittlungsergebnisses vom akzeptiert und einen seit ersten politischen Ankündigungen gut zwölf Monate dauernden Gesetzgebungsmarathon zu Ende gebracht. Von der anfangs größten Unternehmensteuerreform seit 2008 ist nicht mehr viel übriggeblieben. Denn mit den verbleibenden und teils befristeten Steuerentlastungen i. H. von 3 Mrd. € pro Jahr fällt das Gesetz in seiner finalen Form im Vergleich zu früheren Fassungen eher bescheiden aus. Nichtsdestotrotz enthält das Wachstumschancengesetz auch in seiner Endversion noch eine ganze Reihe interessante und nützliche Neuerungen. Dr. Andreas S. Bolik und Ronald Nonnenmacher geben einen Überblick.
Anpassung der monetären Größenmerkmale auf Jahres- und Konzernabschlüsse
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorgaben wurden die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ der §§ 267, 267a und § 293 HGB angehoben. Unternehmen, die aufgrund dieser Änderungen in eine niedrigere Größenklasse eingestuft werden, können in Bezug auf Aufstellungs-, Prüfungs- und/oder Offenlegungspflichten entlastet werden. Verschiedene Anwendungsfragen stellen sich durch die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit zur freiwilligen rückwirkenden Anwendung der neuen Schwellenwerte bereits auf Geschäftsjahre, die nach dem beginnen. Dr. Carina Ollinger und Dr. Katharina Philippsen stellen daher nicht nur die handelsrechtlichen Neuerungen vor, sondern erörtern auch ausgewählte Problemfelder.
Sanktionen bei Nicht- oder Falscherstellung von Nachhaltigkeitsberichten
Dr. Norbert Lüdenbach hat in der letzten Ausgabe () einen Überblick über das CSRD-Umsetzungsgesetz gegeben. Angesichts der Komplexität der mit der CSRD geforderten und nun im HGB umzusetzenden Nachhaltigkeitsberichterstattung als gesonderter Teil des Lageberichts dürfte bei einigen Erstellern die Frage aufgekommen sein, was eigentlich passiert, wenn der Pflicht nicht nachgekommen wird. Um diesem Gedankengang direkt entgegenzuwirken, sanktioniert der Regulierer dies auf verschiedenste Weise. Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke und Lina Warnke geben in ihrem einen Überblick.
Steuerliche Folgen des MoPeG und Anpassungen im steuerlichen Verfahrensrecht
Im Anschluss an das Schreiben vom hat das eine erneute Änderung des Anwendungserlasses zur AO im Hinblick auf das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz veröffentlicht. Prof. Dr. Jens M. Schmittmann geht in der Rubrik „Aktuell beraten“ darauf ein.
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 8/2024 Seite 1
GAAAJ-65184