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Grunderwerbsteuer | Ländererlasse zur grunderwerbsteuerbaren Anteilsvereinigung und zu §§ 5 und 6 GrEStG
Mit der Reform des Grunderwerbsteuersteuergesetzes im Jahr 2021 wurden u. a. die Haltefristen und Beteiligungsgrenzen der bis dato bestehenden Ergänzungstatbestände (§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) auf zehn Jahre erweitert bzw. auf 90 % abgesenkt sowie die Norm des § 1 Abs. 2b GrEStG unter Berücksichtigung der neuen Haltefristen und Beteiligungsgrenzen eingeführt.
Nachdem sich die obersten Finanzbehörden der Länder in Reaktion auf die Grunderwerbsteuerreform mit ihren Erlassen vom - S 4501 B, NWB PAAAI-62741 (BStBl 2022 I S. 801), bzw. vom - S 4501 NWB YAAAI-62696 (BStBl 2022 I S. 821), zu Anwendungsfragen bei Anteilseignerwechseln an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG) bzw. Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) und vom - S 4501, NWB OAAAJ-25921 (BStBl 2022 I S. 1451), zur Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Börsenklausel (§ 1 Abs. 2c GrEStG) geäußert haben, äußern sie sich nun in zwei gleichlautenden Ländererlassen...