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Einkommen-/Lohnsteuer | Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten
(1) Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. (2) Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des BFH ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 59, § 111 StGB; § 40 AO). S. 322
Der Abzug von durch einen Strafprozess verursachten Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten setzt voraus, dass die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Tat in Ausübung und nicht nur gelegentlich der Berufstätigkeit begangen worden ist (, NWB RAAAG-39573, Rz. 16). Bei zivil- oder arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten besteht ein Zusammenhang zu den Einkünfte...BStBl 1984 II S. 314BStBl 2008 II S. 223